Verkauf von Magazinen
Mit der Änderung des Waffengesetzes vom 15. August 2019 hat sich der Verkauf von Magazinen für Zentralfeuerwaffen geändert. Folgende Magazine sind betroffen:
- Magazine für Zentralfeuer-Halbautomaten (z.B. Stgw90, AR-15 Gewehre, ...) mit mehr als 10 Schuss Kapazität;
- Magazine für Zentralfeuer-Pistolen mit mehr als 20 Schuss Kapazität.
- NICHT BETROFFEN SIND: Magazine für Randfeuerwaffen / Kleinkaliberwaffen!
Für den Magazinverkauf benötigen wir somit:
- ein amtliches Schweizer Ausweis-Dokument (Schweizer Identitätskarte - beidseitig!, Schweizer Pass, Schweizer Ausländerausweis - Führerscheine oder ausländische Pässe/ID's können wir leider nicht akzeptieren)
UND - Ausnahmebewilligung "klein" für Sportschützen oder Sammler der entsprechenden Waffe
ODER - Persönliches Dienstbüchlein (die Seite mit dem Namen und die Seite mit dem Eintrag der entsprechenden Waffe): nur zum Eigentum überlassene Waffen. Gilt nicht für Waffen die noch immatrikuliert sind.
ODER - Besitzbestätigung welche durch das kantonale Waffenbüro ausgestellt wurde für die entsprechende(n) Waffe(n)
Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
WV 514.541 Art. 24a
1 Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob der erwerbenden Person eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe ausgestellt wurde. Für die Prüfung genügt eine Kopie der Ausnahmebewilligung oder Bestätigung. Die Besitzer und Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, müssen den Erwerb der Waffe mittels Eintrag im Dienstbüchlein nachweisen.
2 Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Handfeuerwaffen als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn der erwerbenden Person eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder ein Waffenerwerbsschein oder europäischer Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe ausgestellt wurde.
Diese Dokumente sind für jeden Magazinkauf notwendig: Sie können uns diese per EMail oder Briefpost senden. Wenn Sie bereits vor dem 15. August 2019 im Besitz von Zentralfeuer-Halbautomaten oder Zentralfeuer-Pistolen mit grossem Magazin waren können Sie auch in Zukunft grosse Magazine für diese Waffen kaufen - wir benötigen allerdings eines der obigen Dokumente.